§ 55. (1) Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche sind zusammenzurechnen, wenn
sie von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei erhoben werden und in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen odersie von mehreren Parteien oder gegen mehrere Parteien erhoben werden, die Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO sind.