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Artikel VI (Weber/Poppenwimmer)

Weber/Poppenwimmer1. AuflAugust 2019

Artikel Unberührt bleiben:

Die Vorschriften über den Wirkungskreis des Reichsgerichtes und über die Entscheidung von Kompetenzkonflikten zwischen dem Verwaltungsgerichtshofe und den ordentlichen Gerichten;die Vorschriften des § 3 des Gesetzes vom 5. März 1869, RGBl. Nr. 27, betreffend die Haftung der Eisenbahnunternehmungen für die durch Ereignungen auf Eisenbahnen herbeigeführten körperlichen Verletzungen oder Tötungen von Menschen;

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