Artikel Unberührt bleiben:
Die Vorschriften über den Wirkungskreis des Reichsgerichtes und über die Entscheidung von Kompetenzkonflikten zwischen dem Verwaltungsgerichtshofe und den ordentlichen Gerichten;die Vorschriften des § 3 des Gesetzes vom 5. März 1869, RGBl. Nr. 27, betreffend die Haftung der Eisenbahnunternehmungen für die durch Ereignungen auf Eisenbahnen herbeigeführten körperlichen Verletzungen oder Tötungen von Menschen;