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§ 75 KartG (Hoffer/Barbist)

Hoffer/Barbist3. AuflMai 2017

2. Abschnitt
Bundeskartellanwalt

 

§ 75. (1) Der Bundeskartellanwalt ist zur Vertretung der öffentlichen Interessen in Angelegenheiten des Wettbewerbsrechts beim Oberlandesgericht

Seite 195

Wien als Kartellgericht berufen. Er ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben vom Kartellgericht unabhängig.

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