§ 56. Der Abschluss eines Vergleiches unterliegt keiner Gebühr.
Ein Vergleich im kartellgerichtlichen Verfahren ist gebührenfrei, für den bis dahin aufgetretenen Verfahrensaufwand ist allerdings eine Rahmengebühr festzusetzen.<i>Hoffer/Barbist</i> in <i>Hoffer/Barbist</i> (Hrsg), Das neue Kartellrecht<sup>Aufl. 3</sup> (2017) § 56 KartG, Seite 183 Seite 183