§ 53. Mehrere Personen, die zur Entrichtung desselben Gebührenbetrags verpflichtet sind, haften zur ungeteilten Hand.
Kommentierung
Dieser Bestimmung liegt die Vorstellung zugrunde, dass gegen mehrere Antragsgegner nicht jeweils eine eigene Gebühr festzusetzen ist, sondern diese für die festgesetzte Gesamtgebühr solidarisch haften. Dem Umstand, dass ein Verfahren gegen mehrere Antragsgegner geführt wird, ist nicht durch mehrfache Festsetzung der Rahmengebühr, sondern durch die Bemessung innerhalb der vorgegebenen Obergrenze Rechnung zu tragen.1

