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§ 51 KartG (Hoffer/Barbist)

Hoffer/Barbist3. AuflMai 2017

§ 51. Neben den Rahmengebühren nach § 50 sind keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird.

Kommentierung

Die Rahmengebühr deckt das gesamte kartellgerichtliche Verfahren einschließlich eines Verfahrens vor dem KOG ab. Insb sind keine weiteren Eingabe-, Entscheidungs- oder sonstige Gerichtsgebühren zu entrichten.

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