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§ 49 KartG (Hoffer/Barbist)

Hoffer/Barbist3. AuflMai 2017

Rechtsmittelverfahren

§ 49. (1) Die Amtsparteien (§ 40) müssen sich auch im Verfahren vor dem Kartellobergericht nicht durch Rechtsanwälte vertreten lassen.

Kartellgericht

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