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§ 45 KartG (Hoffer/Barbist)

Hoffer/Barbist3. AuflMai 2017

§ 45. Die Wirtschaftskammer Österreich, die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs sind berechtigt, in allen kartellgerichtlichen Verfahren Stellungnahmen abzugeben.

Kommentierung

Die Kammern haben in jedem kartellgerichtlichen Verfahren ein Stellungnahmerecht, aber keine Amtsparteistellung.

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