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zu § 36 AngG - Konkurrenzklausel (Resch)

Resch10. AuflSeptember 2016

(1) Eine Vereinbarung, durch die der Angestellte für die Zeit nach der Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt wird (Konkurrenzklausel), ist nur insoweit wirksam, als:

der Angestellte im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung nicht minderjährig ist;

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