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§ 34 AngG - Frist zur Geltendmachung der Ansprüche (Grillberger/Warter)

Grillberger/Warter11. AuflJuni 2021

(1) Ersatzansprüche wegen vorzeitigen Austrittes oder vorzeitiger Entlassung im Sinne der §§ 28 und 29, ferner Ersatzansprüche wegen Rücktrittes vom Vertrage im Sinne des § 31 müssen bei sonstigem Ausschlusse binnen sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht werden.

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