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zu § 15 AngG - Zahlungsfrist (Binder/Schindler)

Binder/Schindler10. AuflSeptember 2016

Die Zahlung des dem Angestellten zukommenden fortlaufenden Gehaltes hat spätestens am Fünfzehnten und am Letzten eines jeden Monats in zwei annähernd gleichen Beträgen zu erfolgen. Die Zahlung für den Schluss eines jeden Kalendermonats kann vereinbart werden.

idF BGBl 1921/292

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