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zu § 12 AngG (Jabornegg)

Jabornegg10. AuflSeptember 2016

Wenn der Angestellte vom Dienstgeber vertragswidrig verhindert wird, Provisionen oder Taggelder (Diäten) in dem vereinbarten oder in dem nach den getroffenen Vereinbarungen zu erwartenden Umfange zu verdienen, so gebührt ihm eine angemessene Entschädigung.

idF BGBl 1921/292

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