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zu § 4 AngG (Löschnigg)

Löschnigg10. AuflSeptember 2016

Das Dienstverhältnis der als Beamte oder Bedienstete des Bundes, einer Bundesanstalt oder eines vom Bund verwalteten Fonds angestellten Personen wird durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.

idF BGBl 1921/292

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