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zu § 1 AngG - Anwendungsgebiet des Gesetzes (Löschnigg)

Löschnigg10. AuflSeptember 2016

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für das Dienstverhältnis von Personen, die im Geschäftsbetrieb eines Kaufmannes vorwiegend zur Leistung kaufmännischer (Handlungsgehilfen) oder höherer, nicht kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten angestellt sind.

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