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2. Das Schweizer Produktehaftungsgesetz

Rabl1. AuflNovember 2016

Bundesgesetz über die Produktehaftpflicht (Produktehaftpflichtgesetz, PrHG) vom 18. Juni 1993 idF vom 12. Juni 2009

Art. 1 Grundsatz

(1) Die herstellende Person (Herstellerin) haftet für den Schaden, wenn ein fehlerhaftes Produkt dazu führt, daß:

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