1. Das Königreich Dänemark hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte verstoßen, dass es unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 dieser Richtlinie Bestimmungen erlassen und beibehalten hat, nach denen die Zwischenhändler in der Vertriebskette in gleicher Weise wie die Hersteller haften.

