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E I-43 – OGH 13.11.2002, 7 Ob 245/02h

Rabl1. AuflNovember 2016

ordentliche Revision zurückgewiesen

Aus der Begründung:

Vorweg ist im Hinblick darauf, daß die Drittbeklagte ihren Sitz in Deutschland hat, der Vollständigkeit halber auf die – von den Vorinstanzen (die ohne weiteres die Anwendung österreichischen Rechtes angenommen haben) unerörtert gebliebene und auch in den Rechtsmittelschriftsätzen nicht aufgeworfene – Frage einzugehen, nach welchem Recht der vorliegende Rechtsfall (insbesondere auch in Ansehung der Drittbeklagten) zu beurteilen ist. Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgeführt hat, ist die Produkthaftung als außervertragliche Haftung iSd § 48 IPRG zu qualifizieren (7 Ob 623/87, IPRax 1988, 3363 = VersR 1988, 1086; 7 Ob 49/01h, ZVR 2001, 279/71). Bestehen allerdings zwischen dem Geschädigten und dem Produzenten/Importeur mit dem Produkt zusammenhängende Vertragsbeziehungen (etwa ein Liefer- oder Garantievertrag), so ist analog § 45 IPRG das Sachrecht des Vertragsstatutes „akzessorisch“ auch für die Produkthaftung maßgeblich (7 Ob 49/01h; ZVR 2001, 279/71). Da dies hier nicht der Fall ist, gilt für den gegenständlichen Schaden gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 IPRG das Recht des Marktes, für den das Produkt bestimmt war, also das Recht des Vertriebsortes,

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an dem das Produkt vom Benützer erworben wurde (vgl neuerlich 7 Ob 49/01h). Da der Kläger die gegenständlichen Hängemattenhaken in Wien gekauft hat, haben die Vorinstanzen zutreffend österreichisches Recht angewendet.

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