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zu § 16 KStG - Rückstellungen bei Pensionskassen (Bieber)

Bieber1. AuflMärz 2015

Bei Pensionskassen sind Zuführungen zur geschäftsplanmäßigen Rückstellung für die nach Pensionsbeginn anfallenden Verwaltungskosten insoweit abzugsfähig, als deren Bildung im Pensionskassengesetz oder in dazu ergangenen Verordnungen vorgeschrieben und im Geschäftsplan der Pensionskasse vorgesehen ist.

BGBl 1988/401 (KStG 1988)

Stammfassung

BGBl I 1999/106 (StRefG 2000)

Neufassung

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