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zu § 2 KStG - Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (Wurm)

Wurm1. AuflMärz 2015

(1) Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ist jede Einrichtung, die

wirtschaftlich selbständig ist undausschließlich oder überwiegend einer nachhaltigen privatwirtschaftlichen Tätigkeit von wirtschaftlichem Gewicht und

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