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§ 14 (Sander)

Sander3. AuflApril 2023

(1) Geldstrafen dürfen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch weder der notwendige Unterhalt des Bestraften und derjenigen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet, noch die Erfüllung der Pflicht, den Schaden gutzumachen, gefährdet wird.

Seite 266

(2) Mit dem Tod des Bestraften erlischt die Vollstreckbarkeit der Geldstrafe.

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