vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 93b. [Forderungsfeststellung] - Archivband – Gesetzestext

7. LfgJuli 2015

. (1) Für die Feststellung von Forderungen gemäß § 93 Abs. 3b, die gemäß § 93 Abs. 3c angemeldet wurden, die Bemessung der Beitragsleistung der Mitgliedsinstitute und die Auszahlung von Entschädigungsbeträgen sind die folgenden Abs. 2 bis 5 anzuwenden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte