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zu § 23a. Antizyklische Kapitalpuffer – Gesetzestext

9. LfgJuni 2017

§ 23a. (1) 1Kreditinstitute haben zusätzlich zum harten Kernkapital, das zur Einhaltung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, zur Einhaltung eines zusätzlichen Eigenmittelerfordernisses gemäß § 70 Abs. 4a Z 1 und zur Einhaltung des Kapitalerhaltungspuffers gemäß § 23 Abs. 1 dient, einen aus hartem Kernkapital bestehenden antizyklischen Kapitalpuffer zu halten. 2Der antizyklische Kapitalpuffer hat dem gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtforderungsbetrag, multipliziert mit den gewichteten Durchschnittswerten der Kapitalpuffer-Anforderungen für die antizyklischen Kapitalpuffer, zu entsprechen. 3Das Finanzmarktstabilitätsgremium kann die FMA auf prozyklisch wirkende Risiken gemäß Art. 136 der Richtlinie 2013/36/EU hinweisen und empfehlen, einen antizyklischen Kapitalpuffer gemäß Abs. 3 vorzuschreiben. 4Kommt die FMA dieser Empfehlung nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.

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