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zu § 23. Kapitalerhaltungspuffer – Gesetzestext

9. LfgJuni 2017

§ 23. (1) 1Kreditinstitute haben zusätzlich zum harten Kernkapital, das zur Einhaltung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und zur Einhaltung eines zusätzlichen Eigenmittelerfordernisses gemäß § 70 Abs. 4a Z 1 dient, einen aus hartem Kernkapital bestehenden Kapitalerhaltungspuffer zu halten. 2Der Kapitalerhaltungspuffer (§ 2 Z 41) hat [2,5 vH]*) jenes Gesamtforderungsbetrages zu betragen, der sich gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ergibt.

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