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§ 2. Begriffsbestimmungen - Archivband – Gesetzestext

7. LfgNovember 2012

Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

Geschäftsleiter:Diejenigen natürlichen Personen, die nach dem Gesetz oder der Satzung zur Führung der Geschäfte und zur organschaftlichen Vertretung des Kredit- oder Finanzinstitutes nach außen vorgesehen sind;

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