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§ 109 BWG – Gesetzestext

Dellinger12. LfgFebruar 2024

§ 109 (1) Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2021 wird die Richtlinie (EU) 2019/878 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf von der Anwendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen, ABl. Nr. L 150 vom 07.06.2019 S. 253, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. 212 vom 3.7.2020 S 20, umgesetzt.

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