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§ 103v BWG – Gesetzestext

Dellinger12. LfgFebruar 2024

§ 103v Die Funktionsperiode von Staatskommissären und deren Stellvertretern, die zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2017 ohne Befristung in ihre Funktionen bei Kreditinstituten bestellt sind, endet mit Ablauf des 31. Dezember 2019; eine befristete Wiederbestellung der betroffenen Personen gemäß den Vorgaben des § 76 Abs. 1 ist zulässig.

Paragraph eingefügt durch BGBl I 2017/149.

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