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§ 103q BWG – Gesetzestext

Dellinger12. LfgFebruar 2024

§ 103q Nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 gelten folgende Übergangsbestimmungen:

Ab Kundmachung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 können Anträge auf Bewilligung nach den Bewilligungstatbeständen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gestellt und Bewilligungen erteilt werden.

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