vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 103m. [Übergangsbestimmungen zum VKrG] – Gesetzestext

8. LfgJänner 2016

§ 103m Auf Kreditverträge und Kreditierungen, die vor dem 11. Juni 2010 geschlossen beziehungsweise gewährt wurden, ist § 33 in der Fassung vor BGBl. I Nr. 28/2010 weiter anzuwenden, soweit nicht in § 29 Abs. 3 erster Satz Verbraucherkreditgesetz – VKrG, BGBl. I Nr. 28/2010, für diese Kreditverträge und Kreditierungen die Anwendung entsprechender Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes vorgesehen ist.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte