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§ 103d. [Übergangsvorschriften für hybrides Kapital und § 25 Abs 11 Z 4] – Gesetzestext

8. LfgJänner 2016

§ 103d (1) § 24 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 ist auf hybrides Kapital anzuwenden, das bis zum 1. Mai 2001 ausgegeben wurde, dessen Bedingungen dem zu diesem Zeitpunkt geltenden internationalen Standard entsprochen haben und dessen Ausgabe und Bedingungen dem Bundesminister für Finanzen bis zu diesem Zeitpunkt mitgeteilt wurden; die Anrechenbarkeit gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 ist unter diesen Voraussetzungen nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 auch dann gegeben, wenn die in § 24 Abs. 2 Z 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 genannten Bedingungen nicht vollständig erfüllt werden.

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