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§ 98 BWG – Gesetzestext

Dellinger12. LfgFebruar 2024

§ 98 (1) Wer

Bankgeschäfte gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ohne die erforderliche Berechtigung odermindestens eine der Tätigkeiten gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 , wobei die in Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Schwellenwerte erreicht wurden, ohne dass eine Konzession als Kreditinstitut vorlag,

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