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§ 95. Sparvereine und Werkssparkassen – Gesetzestext

Dellinger9. LfgJuni 2017

XXI. Sparvereine und Werkssparkassen

 

§ 95 (1) 1Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 (VerG), BGBl. I Nr. 66/2002, und des Vereinspatentes 1852 dürfen unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 keine Bankgeschäfte betreiben. 2Sparvereine dürfen von ihren Mitgliedern Gelder nur dann annehmen, wenn diese auf Rechnung der einzelnen Mitglieder bei einem Kreditinstitut unverzüglich angelegt werden. 3Die Identifizierung der Sparvereinsmitglieder kann gemäß § 6 Abs. 3 FM-GwG durch ein Organ des Vereins erfolgen.

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