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§ 94. [Bezeichnungsschutz] – Gesetzestext

Dellinger8. LfgJänner 2016

XX. Bezeichnungsschutz

 

§ 94 (1) 1Die Bezeichnungen „Geldinstitut“, „Kreditinstitut“, „Kreditunternehmung“, „Kreditunternehmen“, „Bank“, „Bankier“ oder eine Bezeichnung in der eines dieser Wörter enthalten ist, dürfen – soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist – nur Unternehmen, die zum Betrieb von Bankgeschäften berechtigt sind, führen. 2Unternehmen, die ausschließlich zur Erbringung des Finanztransfergeschäftes berechtigt sind, dürfen jedoch die im ersten Satz genannten Bezeichnungen nicht führen. 3Unternehmen, die ausschließlich zum Wechselstubengeschäft berechtigt sind, dürfen sich nur als Wechselstuben bezeichnen.

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