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§ 92. Einbringung in Aktiengesellschaften – Gesetzestext

Dellinger8. LfgJänner 2016

XVIII. Strukturbestimmungen

 

§ 92 (1) 1Kreditinstitute in der Rechtsform von Personengesellschaften des Handelsrechtes, deren Bilanzsumme 730 Millionen Euro übersteigt, haben ihr Unternehmen oder den bankgeschäftlichen Teilbetrieb nach den Grundsätzen des Umgründungssteuergesetzes in eine Aktiengesellschaft einzubringen. 2Andere haben ein Wahlrecht.

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