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§ 89. [Streitfälle] – Gesetzestext

Dellinger8. LfgJänner 2016

§ 89 1In Streitfällen, die sich aus den Anordnungen der Aufsichtsperson ergeben, entscheidet das Gericht mit Beschluss. 2Das Gericht kann die erforderlichen Aufklärungen auch ohne Vermittlung der Beteiligten einholen und zum Zwecke der erforderlichen Feststellungen von Amts wegen alle hiezu geeigneten Erhebungen pflegen.

Europarechtliche Grundlage: keine

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