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§ 87. [Geschäftsanteile an Kreditgenossenschaften; weitere Geschäftstätigkeit] – Gesetzestext

Dellinger8. LfgJänner 2016

§ 87 (1) Ist das Kreditinstitut, für das die Geschäftsaufsicht angeordnet ist, eine Genossenschaft, so können die Geschäftsanteile während der Geschäftsaufsicht weder rechtswirksam gekündigt werden noch dürfen die Anteile und die dem ausgeschiedenen Genossenschafter sonst auf Grund des Genossenschaftsverhältnisses gebührenden Guthaben ausbezahlt werden; bereits laufende Kündigungs- und Haftungsfristen werden gehemmt.

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