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§ 85. [Wirksamkeitsbeginn] – Gesetzestext

Dellinger8. LfgJänner 2016

§ 85 Die Wirkungen der Aufsicht treten mit dem Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Edikts über die Anordnung der Geschäftsaufsicht folgt.

Paragraph neu gefasst durch BGBl I 1997/114.

Europarechtliche Grundlage: keine

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