§ 85 Die Wirkungen der Aufsicht treten mit dem Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Edikts über die Anordnung der Geschäftsaufsicht folgt.
Paragraph neu gefasst durch BGBl I 1997/114.
Europarechtliche Grundlage: keine
§ 85 Die Wirkungen der Aufsicht treten mit dem Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Edikts über die Anordnung der Geschäftsaufsicht folgt.
Paragraph neu gefasst durch BGBl I 1997/114.
Europarechtliche Grundlage: keine