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§ 84. [Aufsichtsperson] – Gesetzestext

Dellinger8. LfgJänner 2016

§ 84 (1) 1Wird die Aufsicht angeordnet, so hat das Gericht eine physische oder juristische Person als Aufsichtsperson zu bestellen. 2Dieser obliegt es, die Geschäftsführung des Kreditinstitutes zu überwachen. 3Sie haftet allen Beteiligten für den Schaden, den sie durch pflichtwidrige Führung ihres Amtes verursacht.

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