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§ 83. [Voraussetzung und Eröffnung der Geschäftsaufsicht] – Gesetzestext

Dellinger8. LfgJänner 2016

§ 83 (1) 1Kreditinstitute, die überschuldet oder zahlungsunfähig sind, können, wenn die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit voraussichtlich wieder behoben werden kann, bei dem für die Konkurseröffnung zuständigen Gericht die Anordnung der Geschäftsaufsicht beantragen. 2Diesen Antrag kann auch die FMA stellen.

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