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§ 81l. [Aufrechnungs- und Schuldumwandlungsvereinbarungen] – Gesetzestext

Dellinger8. LfgJänner 2016

§ 81l Für Aufrechnungs- und Schuldumwandlungsvereinbarungen („netting agreements“) gilt ausschließlich das Recht, das auf derartige Vereinbarungen anwendbar ist (Aufrechnungs- und Schuldumwandlungsvereinbarungen).

Paragraph eingefügt durch BGBl I 2003/36.

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