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§ 81i. [Schutz des Dritterwerbers] – Gesetzestext

Dellinger8. LfgJänner 2016

§ 81i Verfügt das Kreditinstitut durch eine nach Eröffnung der Sanierungsmaßnahme im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG vorgenommene Rechtshandlung gegen Entgelt über

einen unbeweglichen Gegenstand oderein Schiff oder ein Luftfahrzeug, das der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegt, oder

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