§ 81i Verfügt das Kreditinstitut durch eine nach Eröffnung der Sanierungsmaßnahme im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG vorgenommene Rechtshandlung gegen Entgelt über
einen unbeweglichen Gegenstand oderein Schiff oder ein Luftfahrzeug, das der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegt, oder
