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§ 77 BWG – Gesetzestext

Dellinger12. LfgFebruar 2024

§ 77 (1) Die Erteilung von amtlichen Auskünften durch die FMA an zuständige Behörden im Ausland ist zulässig, wenn

die öffentliche Ordnung, andere wesentliche Interessen der Republik Österreich, das Bankgeheimnis und die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht (§ 48 BAO) dadurch nicht verletzt werden,

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