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§ 65. Veröffentlichung – Gesetzestext

9. LfgJuni 2017

§ 65. (1) 1Die Kreditinstitute haben den Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach §§ 59 und 59a unverzüglich nach der Feststellung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder in einem allgemein erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen. 2Dies gilt nicht für die Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss gemäß § 63 Abs. 5. 3Der Jahresabschluss, der Lagebericht sowie der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht gemäß §§ 59 und 59a sind bis zum Ende des dritten dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres am Sitz des Kreditinstitutes für jedermann zur Einsichtnahme bereitzuhalten.

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