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§ 61. [Auswahl des Bankprüfers; Früherkennungssystem] – Gesetzestext

10. LfgNovember 2020

§ 61. (1) 1Bankprüfer sind die zum Abschlussprüfer bestellten beeideten Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und die Prüfungsorgane (Revisoren, Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes) gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen. 2Die genossenschaftlichen Prüfungsverbände und die Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes haben in Verbindung mit der Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 ESAEG Aufgaben im Rahmen eines Früherkennungssystems bei den ihnen angeschlossenen Kreditinstituten wahrzunehmen. 3Für Kreditinstitute, die dem Fachverband der Banken und Bankiers oder dem Fachverband der Landes-Hypothekenbanken angehören, sind die Aufgaben des Früherkennungssystems von der Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 ESAEG wahrzunehmen; die Bankprüfer dieser Kreditinstitute haben mit der betroffenen Sicherungseinrichtung für Zwecke des Früherkennungssystems zusammenzuarbeiten. 4Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, Datenmeldungen der Kreditinstitute, die die vorgenannten Sicherungseinrichtungen für Zwecke des Früherkennungssystems benötigen, an die betroffenen Sicherungseinrichtungen weiterzuleiten.

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