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§ 56. [Bewertung bestimmter Wertpapiere] – Gesetzestext

Dellinger8. LfgJänner 2016

§ 56 (1) Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere, die die Eigenschaft von Finanzanlagen haben, sind wie Anlagevermögen zu bilanzieren.

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