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§ 54a. [Ausweis des GuV-Postens 15] – Gesetzestext

9. LfgJuni 2017

§ 54a. Unter den Posten „außerordentliche Erträge“ (Posten 15) und „außerordentliche Aufwendungen“ (Posten 16) sind Erträge und Aufwendungen auszuweisen, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Unternehmens anfallen.

Paragraph eingefügt durch BGBl I 2015/68.

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