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§ 52. [Definition und Ausweis einzelner Posten der GuV] – Gesetzestext

8. LfgJänner 2016

Besondere Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

 

. (1) Als Zinsen und ähnliche Erträge sowie Zinsen und ähnliche Aufwendungen sind insbesondere auszuweisen:

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