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§ 51. Vorschriften zu einzelnen Bilanzposten – Gesetzestext

8. LfgJänner 2016

. (1) 1Kassenbestand sind in- und ausländische gesetzliche Zahlungsmittel. 2Guthaben bei Zentralnotenbanken und bei Postgiroämtern in den Niederlassungsländern des bilanzierenden Kreditinstitutes sind jederzeit fällige Guthaben bei diesen Stellen. 3Sonstige Forderungen an diese Stellen sind als Forderungen an Kreditinstitute (Aktivposten 3) oder als Forderungen an Kunden (Aktivposten 4) auszuweisen.

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