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Exkurs FM-GwG, § 41 – Kommentierung (Jedlicka)

Jedlicka12. LfgFebruar 2024

I. Unionsrechtlicher Hintergrund

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Art 62 Abs 1 der 4. GW-RL (RL [EU] 2015/849) sieht vor, dass die zuständigen Aufsichtsbehörden die EBA über alle verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und Sanktionen informieren, die sie gegen Kredit- oder Finanzinstitute iSd 4. GW-RL verhängt haben. Seit der Überarbeitung des rechtlichen Rahmens des Europäischen Systems der Finanzaufsicht (ESFS) wurden die Zuständigkeiten der EIOPA und der ESMA im Bereich der 4. GW-RL an die EBA übertragen.11VO (EU) 2019/2175 . Daher haben die zuständigen Behörden die von ihnen gegen Finanzinstitute verhängten verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und Sanktionen an die EBA zu melden. Eine Meldepflicht an die EIOPA oder an die ESMA besteht nicht mehr.22Vgl Art 62 Abs 1 idF der RL (EU) 2019/2177 .

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