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§ 14 FM-GwG Ausführung durch Dritte bei Gruppen – Gesetzestext

Dellinger11. LfgJuni 2022

Die Anforderungen gemäß § 13 können durch die Umsetzung eines Gruppenprogramms (gruppenweit anzuwendende Strategien und Verfahren gemäß § 24) erfüllt werden, bei dem alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

der Verpflichtete zieht Informationen eines Dritten heran, der derselben Gruppe angehört;

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