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Anh zu § 39 BWG – Gesetzestext

Dellinger12. LfgFebruar 2024

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die ordnungsgemäße Erfassung, Steuerung, Überwachung und Begrenzung der Risikoarten gemäß § 39 Abs. 2b BWG (Kreditinstitute-Risikomanagementverordnung – KI-RMV)

BGBl II 2013/487 (zuletzt geändert durch BGBl II 2021/431)

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